Der Bundesrat folgt in seinem Grundlagenpapier den Zuständigkeiten, wie sie im Epidemiengesetz geregelt sind: In der normalen Lage liegt die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Spitäler wieder bei den Kantonen. Diese sind für die Gesundheitsversorgung zuständig und haben in den letzten zwei Jahren Kapazitäten und Fähigkeiten aufgebaut, um auf die Entwicklungen der Covid-19-Epidemie in der Schweiz in geeigneter Form zu reagieren. Es ist an ihnen, sich entsprechend vorzubereiten, sich zu koordinieren und im Bedarfsfall allfällige Massnahmen aufeinander abzustimmen. Die Befugnisse des Bundes beschränken sich gemäss Epidemiengesetz und Covid-19-Gesetz auf wenige bestimmte Bereiche.
Zuständigkeit Bund: Überwachung, Personenverkehr, Impfstoffe, Aufsicht
Der Bund ist zuständig für die Überwachung, den internationalen Personenverkehr und für die Versorgung mit Heilmitteln. Im Aufgabenbereich des Bundes liegen zudem alle Massnahmen, die sich auf das Covid-19-Gesetz stützen, wie die Bereitstellung des Covid-Zertifikats. Zudem beaufsichtigt er den Vollzug des Epidemiengesetzes durch die Kantone und koordiniert die Vollzugsmassnahmen, indem er Empfehlungen abgibt.
Zuständigkeit Kantone: Testkapazitäten, Impfangebote, Spitalkapazität, Massnahmen
Die Kantone sorgen beispielsweise dafür, dass genügend Testkapazitäten und Impfangebote zur Verfügung stehen und dass die Spitalkapazitäten bedarfsgerecht erhöht werden können. Sie sind auch zuständig dafür, weitere nicht-pharmazeutische Massnahmen zu ergreifen, falls die epidemiologische Situation dies erfordert, zum Beispiel Isolationsmassnahmen, eine Maskentragepflicht, die Einschränkung von Veranstaltungen oder Schliessungen.
Differenzen zwischen Bund und Kantonen
In der Konsultation haben sich viele Kantone kritisch zum Grundlagenpapier geäussert. Sie haben es abgelehnt, das Papier für die Übergangsphase als gemeinsames Dokument zu verabschieden. Hauptdifferenz zwischen Bund und Kantonen ist die Aufgabenteilung, falls die Infektionszahlen wieder rasch zunehmen.
Aus Sicht des Bundesrats sind die Kantone in der Lage, mit den bestehenden Strukturen eine grosse Bandbreite möglicher epidemischer Entwicklungen zu bewältigen. Ein erneuter Wechsel zurück in die besondere Lage kann für den Bundesrat nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht gezogen werden: wenn die Bemühungen der Kantone nicht ausreichen, die Verbreitung des Virus zu verhindern, und eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
Ausbau der Spitalkapazitäten
Das Parlament hat in der Wintersession 2021 im Covid-19-Gesetz festgelegt, dass die Kantone die nötigen Spitalkapazitäten bestimmen müssen. Zudem hat es die bisherige finanzielle Zuständigkeiten bestätigt und auf eine finanzielle Beteiligung des Bundes verzichtet. Die Kantone möchten aber auf eine klare Festlegung des Kapazitätsausbaus verzichten. Die Kantone fordern zudem vom Bund eine stärkere finanzielle Beteiligung beim Ausbau der Spitalkapazitäten. Eine Erhöhung der Kapazitätsreserven ist nach den Erfahrungen aus den letzten beiden Jahren notwendig.PS
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