Wie der Förster zum Apotheker wurde
Bis Ende 2017 erhielten emeritierte Ärzte ab 70 im Kanton Zürich und auch andernorts eine «eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung für Ärzte im Ruhestand», die sogenannte Seniorenbewilligung, mit der sie sich selbst, nahe Angehörige und Freunde unentgeltlich medizinisch behandeln, also auch Medikamente bestellen, rezeptieren und abgeben durften. Per Januar 2018 kippte die Zürcher Gesundheitsdirektion diese vernünftige und bewährte Regelung ohne die geringste Not, ohne äusseren Anlass, einfach unter Berufung auf Art. 36 ff. des (unveränderten) Medizinalberufegesetzes. Seitdem ist es Ärzten nach Praxisaufgabe verboten, ärztlich tätig zu sein. Medikamente beziehen ad usum proprium? Aus die Maus, das war einmal.
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