Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen. Seit der letzten grössere Revision im November 2017 hat sich punktuell Anpassungsbedarf ergeben.
Spenden nach Krebserkrankung
Menschen mit einer bösartigen Krebserkrankung werden in der Regel von einer Organ- und Gewebespende ausgeschlossen. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und internationaler Empfehlungen können neu Personen mit gewissen Tumor-Arten spenden, wenn dies für die Empfängerin oder den Empfänger kein Risiko darstellt. Die Anpassung soll zu mehr Transplantationen führen, ohne die Sicherheit der Empfängerinnen und Empfänger zu beeinträchtigen.
Entnahme von Geweben und Zellen
Die Entnahme von Geweben und Zellen erfolgt bei verstorbenen Personen häufig unabhängig von einer Organspende und nicht unmittelbar nach dem Tod. Bei der Spende der Augenhornhaut (Cornea) wird eine Entnahme zum Beispiel innerhalb von 24 Stunden nach dem Tod empfohlen. In diesen Fällen ist es nicht sinnvoll, eine Todesfeststellung nach den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) durchzuführen, wie sie vor einer Entnahme von Organen durchgeführt werden muss. Daher wird in der Transplantationsverordnung präzisiert, dass eine bereits vorliegende Todesbescheinigung nach kantonalem Recht ausreicht, wenn eine verstorbene Person nur Gewebe oder Zellen, aber keine Organe spendet.
Weitere Anpassungen
Weitere Anpassungen betreffen die Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Änderung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nicht standardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.PS