Flexibler Rentenbezug gemäss AHV 21
Der Zeitpunkt des Rentenbezugs ist flexibel wählbar. Beide Geschlechter können ihre Rente frühestens ab 63 und spätestens mit 70 Jahren beziehen. Frauen der Übergangsgeneration können die Rente ab 62 Jahren beziehen und dafür tiefere Kürzungssätze in Anspruch nehmen, wogegen sie dann nicht vom Rentenzuschlag profitieren können. Zudem kann der Rentenbezug neu schrittweise erfolgen. Dies einerseits, indem die Erwerbstätigkeit reduziert und die Rente nur teilweise vorbezogen oder aufgeschoben wird. Andererseits kann der Renteneintritt neu auch in Monats- statt in Jahresschritten erfolgen.
Anreize zur Arbeitstätigkeit im Rentenalter gemäss AHV 21
Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt heute bis zu einem Bruttolohn von 1400 Schweizer Franken pro Monat keine AHV-Beiträge. Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente. Das macht eine Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus weniger attraktiv. Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden, zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach Alter 65 für die Rentenberechnung berücksichtigt. Auf diese Weise ist es möglich, dass zum einen frühere Beitragslücken geschlossen werden können und zum anderen mit den bezahlten Beiträgen die persönliche AHV-Rente bis zur maximal möglichen Rente erhöht werden kann.
Anreize zur Arbeitstätigkeit im Rentenalter bei den Pensionskassen
AHV 21 führt den flexiblen und schrittweisen Rentenbezug auch in der Beruflichen Vorsorge als Mindeststandard ein. Damit steigen ebenfalls bei den Pensionskassen die Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Bereits seit 2011 gibt das Gesetz über die berufliche Vorsorge den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, dass Personen über 58 Jahre bei einer Reduktion der Erwerbstätigkeit den bisherigen Lohn weiterversichern können. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sie bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis 70 Jahre die Versicherung weiterführen können. Kommt dazu: Das Parlament berät zurzeit die Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 und damit die Einführung niedrigerer Altersgutschriften ab Alter 55. Das soll Nachteile von älteren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt beseitigen. Weitere Massnahmen in der 2. Säule zur Förderung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus hält der Bundesrat für nicht angezeigt.PS
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