Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzen sich seit Jahren für die Dämpfung der Gesundheitskosten ein. Der Kostenanstieg soll auf das medizinisch begründbare Mass beschränkt werden, ohne die Qualität der Versorgung zu vermindern. Mit dieser Zielsetzung hat der Bundesrat heute eine weitere konkrete Massnahme verabschiedet.
Die Anpassung beim Vertriebsanteil basiert auf zwei Massnahmen: zum einen wird das Berechnungsmodell für den Vertriebsanteil rezeptpflichtiger Arzneimittel angepasst und zum anderen wird ein einheitlicher Vertriebsanteil bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln eingeführt.
Bisher war der Vertriebsanteil bei teureren Arzneimitteln höher als bei günstigeren, weshalb der Anreiz bestand, teurere Arzneimittel abzugeben. Neu gilt einerseits ein einheitlicher Vertriebsanteil für wirkstoffgleiche Arzneimittel. Die Entschädigung der Leistungserbringer ist damit immer gleich hoch, unabhängig davon, ob sie ein teureres Originalpräparat oder günstigeres Generikum abgeben.
Durch die Anpassung des Berechnungsmodells des Vertriebsanteils wird bei den teureren Arzneimitteln der Vertriebsanteil und damit auch der Verkaufspreis gesenkt, bei günstigeren Arzneimitteln erhöht. Ein Monitoring soll die Auswirkungen dieser Massnahmen begleiten. (siehe Details im Faktenblatt).
Diese Massnahmen sollen die Abgabe von preisgünstigeren Arzneimitteln, insbesondere von Generika und Biosimilars fördern. Es sind insgesamt Einsparungen in der Höhe von 60 Millionen Franken erwartet.
Die Anpassung des Vertriebsanteil basiert auf der Anpassung der Vernehmlassungsvorlage, welche das EDI im Jahr 2018 durchgeführt hat. Nach Auswertung der ersten Vernehmlassung, die sehr heterogen ausgefallen ist, hat das EDI die Vorlage nochmals vertieft geprüft. Es wurden 2022 und 2023 auch diverse Gespräche mit den betroffenen Akteuren durchgeführt. Die Bestimmungen zum Vertriebsanteil treten per 1. Juli 2024 in Kraft.PS