Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union
Artikel 5 des «Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 1. Juni 2002» lautet:
Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien wird einem Dienstleistungserbringer einschliesslich Gesellschaften das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
Das bedeutet: Es gibt gemäss dem Freizügigkeitsabkommen für die Tätigkeit von Schweizer Dienstleistern im EU-Ausland eine Frist von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Übereinkunft mit Deutschland
In der immer noch gültigen
«Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung» vom 29. Februar 1884 ist zu lesen:
Artikel 1: Die deutschen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehältlich der im Artikel 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-deutschen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den deutschen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.
Artikel 2: Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.
Artikel 3: Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Artikel4: Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenze belegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen haben.
Ergo: Medizinalpersonen, die im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet tätig sind, dürfen auch grenzüberschreitend tätig sein. Sie müssen aber die im Land jenseits der Grenze für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften kennen und beachten.
Übereinkunft mit Frankreich
In der immer noch gültigen
«Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung vom 29. Mai 1889» ist zu lesen:
Artikel 1: Die schweizerischen patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den Frankreich zunächst gelegenen schweizerischen Gemeinden wohnen und zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in diesen Gemeinden berechtigt sind, werden in gleicher Weise und in gleichem Masse zu dieser Berufsausübung in den französischen Grenzgemeinden zugelassen.
Hinwieder sind die französischen patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den an die Schweiz grenzenden französischen Gemeinden wohnhaft und daselbst zur Ausübung ihrer Kunst berechtigt sind, in gleicher Weise und in gleichem Masse zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgemeinden zuzulassen.
Artikel 2: Die Personen, welche kraft Artikel 1 ihren Beruf in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes ausüben sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen oder dort Domizil zu erwählen. Sie sind gehalten, sich den in jenem Lande vorgesehenen gesetzlichen und administrativen Massregeln zu unterwerfen.
Artikel 3: Die Ärzte, Wundärzte und Geburtshelfer, welche gemäss Artikel 1 zur Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes zugelassen sind und an ihrem Wohnorte das Recht zur Verabfolgung von Heilmitteln an ihre Kranken besitzen, sind zu einer derartigen Verabfolgung in den Grenzgemeinden des Nachbarlandes bloss dann befugt, wenn es dort an einem Apotheker gebricht. Die auf der Grenzzone zur Berufsausübung zugelassenen patentierten Tierärzte sind ermächtigt, in den Gemeinden, welche sie besuchen, Arzneimittel zu verkaufen.
Artikel 4: Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Artikel 2 und 3 wird den Fehlbaren bei der ersten Übertretung die durch Artikel 1 gewährte Vergünstigung für die Dauer eines Jahres entzogen. Im Rückfalle verlieren die Zuwiderhandelnden jedes Recht auf jene Vergünstigung und werden von der nach Artikel 5 dieser Konvention aufzustellenden Liste gestrichen.
Artikel 5: Alljährlich je im Monat Januar übermittelt der Bundesrat der Französischen Regierung ein Namensverzeichnis der patentierten Ärzte, Wundärzte, Geburtshelfer, Hebammen und Tierärzte, welche in den an Frankreich grenzenden schweizerischen Gemeinden niedergelassen sind, wobei auch anzugeben ist, für welche Fächer der Heilkunde jene Personen patentiert sind. Ein gleichartiges Verzeichnis ist im nämlichen Zeitpunkte durch die Französische Regierung dem Schweizerischen Bundesrate zu übermitteln.
Artikel 6: In einem der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügten Verzeichnisse finden sich die französischen und die schweizerischen Gemeinden angegeben, auf welche die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden.
Ergo: Medizinalpersonen, die im schweizerisch-französischen Grenzgebiet tätig sind, dürfen auch grenzüberschreitend tätig sein. Sie müssen aber die im Land jenseits der Grenze für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften kennen und beachten, auf dem erwähnten Namensverzeichnis figurieren und die erwähnten Gemeindeverzeichnisse berücksichtigen.
Übereinkunft mit dem Fürstentum Liechtenstein
In der immer noch gültigen
«Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung vom 1. Juli 1885» ist zu lesen:
Artikel 1: Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in dem Fürstentum Liechtenstein in gleichem Masse, wie ihnen das in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die liechtensteinischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze belegenen Orten befugt sein.
Artikel 2: Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der schweizerischen Grenze, beziehungsweise im Fürstentum Liechtenstein, belegenen Orten ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Artikel 3: Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikels 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen haben.
Ergo: Medizinalpersonen, die im schweizerisch-liechtensteinischen Grenzgebiet tätig sind, dürfen auch grenzüberschreitend tätig sein. Sie müssen aber die im Land jenseits der Grenze für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften kennen und beachten.
Übereinkunft mit Italien
In der immer noch gültigen
«Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung vom 28. Juni 1888» ist zu lesen:
Artikel 1: Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch-schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit in den italienischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehältlich der im Art. 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die italienischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch schweizerischen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.
Artikel 2: Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.
Artikel 3: Die Personen, welche in Gemässheit des Art. 1 in den in der Nähe der Grenze gelegenen Ortschaften des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen, noch mit Gemeinden des andern Landes besondere Verträge über ärztliche Besorgung abzuschliessen, noch ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der im dortigen Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich einer nochmaligen Prüfung unterwerfen.
Artikel 4: Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen des einen oder des andern der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Art. 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzortschaften des anderen Landes den dort geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen und insbesondere, sooft sie darum angegangen werden, sich durch einen ihnen von der zuständigen Kantonsregierung oder dem Präfekten der italienischen Provinz ausgestellten Ausweis über ihre Befugnis zur Berufsausübung zu rechtfertigen haben.
Artikel 5: Die genannten Medizinalpersonen dürfen die Grenze zu jeder Tages- und Nachtstunde, zu Fuss, zu Pferd oder in einem Wagen, und selbst auf Wegen überschreiten, die abseits von den Zollstrassen liegen; unter dem Vorbehalt jedoch, dass sie keine Waren mit sich führen, die dem Eingangszoll unterworfen sind. Bei Überschreitung der Zolllinie unterliegen sie der Untersuchung durch die Zollwächter, jedoch ohne gehalten zu sein, sich auf das Zollbüro zu begeben, es sei denn, dass sie zollpflichtige Gegenstände bei sich haben.
Ergo: Medizinalpersonen, die im italienisch-schweizerischen Grenzgebiet tätig sind, dürfen auch grenzüberschreitend tätig sein. Sie müssen aber die im Land jenseits der Grenze für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften kennen und beachten.
Übereinkunft mit Österreich
In der mit Österreich immer noch gültigen
«Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung vom 29. Oktober 1885» ist zu lesen:
Artikel 1: Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-österreichischen Grenze wohnen, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze wohnen, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.
Artikel 2: Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels 1 in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.
Artikel 3: Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des andern Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.
Ergo: Medizinalpersonen, die im schweizerisch-österreichischen Grenzgebiet tätig sind, dürfen auch grenzüberschreitend tätig sein. Sie müssen aber die im Land jenseits der Grenze für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften kennen und beachten.
Wie steht es mit der Schweizer Berufshaftpflichtversicherung bei der staatsvertraglich erlaubten grenzüberschreitenden Tätigkeit von Medizinalpersonen?
Frage an die Medienstelle der AXA: Wie steht es mit einer in der Schweiz abgeschlossen Berufshaftpflichtversicherung einer im Schweizer Grenzgebiet wohnhaften Medizinalperson, wenn diese Medizinalperson gemäss einer Übereinkunft mit dem entsprechenden Nachbarland ganz legal im grenznahen Gebiet im Nachbarland tätig ist?
Antwort der Medienstelle der AXA: «Mit der Schweizer Berufshaftpflichtversicherung versichert sind Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit medizinischen Tätigkeiten im Ausland, sofern diese anlässlich eines Auslandaufenthaltes von nicht mehr als 30 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erbracht werden. Gedacht ist diese Lösung für eher kurzfristige, unregelmässige und zeitlich begrenzte Tätigkeiten wie beispielsweise Hausbesuche im grenznahen Ausland oder die Durchführung einer Operation in einem ausländischen Spital. In Fällen, in denen offensichtlich ist, dass eine medizinische Tätigkeit im Ausland regelmässig ausgeführt wird, ist für den Teil der Auslandstätigkeit eine Versicherungslösung vor Ort abzuschliessen.
Bei ausserdienstlichen Notfall-Hilfeleistungen, Tätigkeit als Dozent, Lehrer, Ausbilder und Prüfungsexperte, humanitären Einsätzen und Betreuung von Sportlern und Expeditionsteilnehmern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese anlässlich eines Auslandaufenthaltes von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erbracht werden.
Besteht in gewissen Ländern, in denen unsere Versicherten ihre medizinischen Tätigkeiten ausführen, eine gesetzliche Versicherungspflicht, gilt der Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass diese gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt und die erforderliche Deckung (durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vor Ort) vorhanden ist. In diesem Fall gewähren wir lediglich eine Differenzdeckung zur obligatorischen Pflichtversicherung.»
Ergo: Jede berufshaftpflichtversicherte Schweizer Medizinalperson, die grenzüberschreitend tätig ist, muss die Auswirkungen seiner individuellen grenzüberschreitenden Tätigkeit auf seine Berufshaftpflicht mit seinem Versicherer abklären.PS